LMZDV – Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungs-Verordnung

Seit Sommer gelten neue Gesetze

dummy Ab sofort gilt die neue Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungs-Verordnung

Im Juni trat die neue Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungs-Verordnung, kurz LMZDV, in Kraft. Mit ihr werden EU-Vorgaben an das nationale Lebensmittelzusatzstoffrecht angepasst. Die beiden bisherigen Verordnungen Zusatzstoff-Zulassungs-VO (ZZulV) und Zusatzstoff-Verkehrs-VO (ZVerkV) fallen somit weg und werden durch die Neuregelung zu einer Verordnung zusammengefasst.

Wichtige Änderung bei den deklarationspflichtigen Zusatzstoffen

Nach wie vor müssen Verantwortliche aus der Gemeinschaftsverpflegung ihre Gäste über enthaltene Zusatzstoffe in Speisen und Getränken informieren bisher in schriftlicher Form. Dabei wurden in der Regel die Zusatzstoffe anhand von Nummern oder Buchstaben am Menü gekennzeichnet und auf dem Speiseplan aufgeführt. Eine mündliche Auskunft, wie sie für die 14 allergieauslösenden Inhaltsstoffe möglich ist, bestand für die Zusatzstoffe bisher nicht. Das ändert sich nun durch eine Anpassung der Kennzeichnungsart: Künftig dürfen Betriebe für die Information über Zusatzstoffe dieselben Möglichkeiten nutzen, wie sie für die Allergene zugelassen sind. Sie kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Die erforderlichen Angaben muss dem Gast auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden.
  • Es liegt eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe vor, die für die zuständige Behörde und auf Nachfrage der Gäste leicht zugänglich ist.
  • Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

 

Sind deklarationspflichtige Zusatzstoffe enthalten, müssen die Informationen dazu über das gleiche Medium übermittelt werden, das auch für die Allergene genutzt wird. Das hat für viele Verantwortliche in der Gemeinschaftsverpflegung den Vorteil, dass sie keine „unschönen“ Fußnoten auf Speisekarte ausloben müssen bzw. Kosten für die Erstellung von Hinweisschildern sparen können.

 

Änderung bei der Kennzeichnung „geschwefelt“  

Schwefeldioxid und Sulfite – wie Schwefeldioxid (E 220) sowie die Schwefeldioxid-haltigen Salze (Sulfite) Natriumsulfit E 221, Natriumhydrogensulfit E 222, Natriummetabisulfit E 223, Kaliummetabisulfit E 224, Kalziumsulfit E 226, Kalziumbisulfit E 227 und Kaliumbisulfit E 228 – werden nicht mehr unter der Kennzeichnung der Zusatzstoffe aufgeführt. Sie gehören zu den Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Deren Kennzeichnung ist bereits durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelt. Die doppelte Kennzeichnung, sowohl bei den Zusatzstoffen als auch bei den Allergenen, kann zukünftig entfallen. Der Hinweis „geschwefelt“ ist nur noch bei den Allergenen zwingend erforderlich.