Erweiterte Registrierungspflicht

Neues zum Verpackungsgesetz

Erweiterte Registrierungspflicht

Seit 2019 gibt es das Verpackungsgesetz. Es regelt die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Es legt dabei unter anderem fest, dass Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sich auch an deren Entsorgung beteiligen müssen – und hat so zu hohen Recyclingquoten beigetragen. 

Bereits heute wesentlicher Bestandteil des Gesetzes: Wer Serviceverpackungen, die zum privaten Endverbraucher gelangen, zuerst in den Verkehr bringt, muss diese Verpackung zuvor bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und die Verpackungen zudem über einen Entsorger lizensieren. Zudem müssen die Daten über die Verpackungen auch an die Zentrale Stelle (LUCID) gemeldet werden. 

Während dieser mehrteilige Vorgang kompliziert klingt, ist ein wesentlicher Vorteil, dass die Lizenzierung der Serviceverpackung von uns übernommen wird. Wir bestätigen Ihnen die vollständige Systembeteiligung (VerpackG) aller von uns gelieferten Serviceverpackungen.

Ab dem 1. Juli 2022 tritt nun eine Erweiterung des Gesetzes in Kraft, das auch Sie zum Handeln auffordert. Wenn Sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, sind Sie an diesem Stichtag nicht mehr von der Registrierungspflicht beim Zentralen Register befreit – auch, wenn Sie diese Aufgabe bisher an einen Vorlieferanten übertragen haben. Konkret bedeutet das für Sie nun: 

 

 

  • Ab dem 05. Mai 2022 ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID notwendig, mit den entsprechenden Angaben zu den von Ihnen genutzten Verpackungsart. Diese Meldung muss bis zum 30.06.2022 abgeschlossen sein. 
  • Die Registrierungspflicht gilt für Serviceverpackungen (Verpackung, die bei Übergabe der Ware (Brötchen/Essen/Getränk) an den Endkonsumenten befüllt wird).
  • Sie gilt auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Verpackungen).
  • Wir bestätigen Ihnen die vollständige Systembeteiligung (VerpackG) aller von uns gelieferten Serviceverpackungen und weisen dies auf unseren Rechnungen aus.
  • Weiterer Hinweis: Bei der Registrierung im System LUCID müssen Sie zudem einen Haken setzen, wenn Sie ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackung beziehen. 
     

Wer ist der Erstinverkehrbringer?

Derjenige Gastronom, der die Serviceverpackung mit Brötchen/Speisen/Getränke befüllt und an den Kunden herausgibt.

Was genau gilt als Serviceverpackung?

Eine Verpackung, die erst bei Übergabe der Waren (Brötchen/ Essen oder Getränk) an den Endverbraucher befüllt wird.

Was ist eine nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung?

Damit sind z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Verpackungen gemeint.