Gesetze für weniger Plastik

Eine Übersicht

Plastikverbot

Noch immer fällt in all unseren Lebensbereichen – darunter auch in der Gastronomie – sehr viel Verpackungsmüll an. Deshalb hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) bereits zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um nicht notwendiges Einwegplastik zu vermeiden und Mehrweg-Angebote sowie das Recyclingsystem zu stärken. Diese drei wesentlichen Stufen sind dabei für die Gastronomie besonders relevant:

Auch mit einer Reihe weiterer Maßnahmen stellt das BMU Bemühungen zur Reduzierung des Plastikmülls an, z.B. 

Plastikexporte eindämmen

So gelten seit 2021 schärfere Vorschriften für den Export von Kunststoffabfällen. Der Export schlecht recycelbarer Abfälle aus der EU in andere Teile der Welt wird verboten. Zukünftig dürfen diese Abfälle nur noch frei gehandelt werden, wenn sie gereinigt und gut sortiert sind und sich recyceln lassen. 

Mehr Recycling von Plastikverpackungen

2022 wird die verbindliche Recyclingquote für Kunststoffabfälle von 58,5 auf 63 Prozent angehoben. Bei anderen Materialien, zum Beispiel Glas und Aluminium, gilt ab 2022 sogar eine Recyclingquote von 90 Prozent.

Warn- und Entsorgungshinweis für Einwegplastik-Produkte seit Juli 2021

Während eine Vielzahl von Einwegplastik-Produkten bereits seit Juli 2021 in der EU verboten sind, sollen jene, die aktuell nicht verboten werden können, in Zukunft eine Kennzeichnung tragen. Dieses Label soll Verbraucher vor Umweltschäden warnen. Betroffen sind beispielsweise Hygieneartikel aus Kunststoff wie Feuchttücher. Durch diese Kennzeichnung sollen Verbraucher für einen bewussteren Umgang mit Plastik sensibilisiert werden. 

Mehr Maßnahmen der Bundesregierung hier.  

Verbot für Einwegverpackungen für Take-away und Delivery ab 1.1.2023

In Deutschland kommen täglich etwa 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Take-away-Einwegverpackungen zu Stande. Besonders während der coronabedingten Lockdowns ist der Take-away-Konsum rasant angestiegen – und mit ihm noch einmal die Belastung der Umwelt durch Verpackungsmüll. Ab 2023 gilt für Caterer, Lieferdienste, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen und Restaurants deshalb eine neue EU-weite Regelung: Sie werden verpflichtet, neben Einwegbehältern auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Liefern anzubieten. Eine Ausnahme wird für kleine Betriebe, wie Imbissbuden, gelten. Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sind zwar zu der neuen Regelung nicht verpflichtet, aber auch sie sollen ihre Kundschaft ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abgefüllt werden können. Für alle anderen gilt: Entweder sie führen eine eigene Mehrwegalternative ein oder sie implementieren ein bereits existierendes Mehrwegsystem. Wie Sie sich einem Mehrwegsystem anschließen erfahren Sie hier. 

Die Verordnung in der Übersicht: 

  • Einwegverpackungen müssen nachhaltig sein
  • Mehrwegverpackungen müssen als Alternative zusätzlich angeboten werden und dürfen nicht mehr kosten 
  • Kleinere Betriebe können den Kunden freiwillig anbieten, mitgebrachte Behälter zu befüllen

Zusätzlich gilt ab 2022 eine erweiterte Pfandpflicht auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sowie jede Art von Getränkedosen. Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke (z.B. Fruchtsaft ohne Kohlensäure) gibt es damit nicht mehr. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
 

Erweiterte Registrierungspflicht seit dem 1.7.2022

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen sich an deren Entsorgung beteiligen – das ist wesentlicher Bestandteil des Verpackungsgesetzes: Wer Serviceverpackungen, die zum privaten Endverbraucher gelangen, zuerst in den Verkehr bringt, muss diese Verpackung zuvor bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und die Verpackungen zudem über einen Entsorger lizensieren. Zudem müssen die Daten über die Verpackungen auch an die Zentrale Stelle (LUCID) gemeldet werden. Ihr großer Vorteil: Die Lizenzierung der Serviceverpackung übernehmen wir für Sie. Wir bestätigen Ihnen die vollständige Systembeteiligung (VerpackG) aller von uns gelieferten Serviceverpackungen.

Doch das Gesetz wurde zum 1. Juli 2022 erweitert: Wenn Sie mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, sind Sie seit diesem Stichtag nicht mehr von der Registrierungspflicht beim Zentralen Register befreit – auch, wenn Sie diese Aufgabe bisher an einen Vorlieferanten übertragen haben.

Das bedeutet für Sie:  

  • Seit dem 05. Mai 2022 ist eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID notwendig, mit den entsprechenden Angaben zu der von Ihnen genutzten Verpackungsart.

  • Die Registrierungspflicht gilt für Serviceverpackungen (Verpackung, die bei Übergabe der Ware an den Endkonsumenten befüllt wird, z.B. die Brötchenverpackung beim Bäcker).

  • Sie gilt auch für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B. Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Verpackungen).

  • Wir bestätigen Ihnen die vollständige Systembeteiligung (VerpackG) aller von uns gelieferten Serviceverpackungen und weisen dies auf unseren Rechnungen aus.

  • Weiterer Hinweis: Bei der Registrierung im System LUCID müssen Sie zudem einen Haken setzen, wenn Sie ausschließlich vorlizensierte Serviceverpackung beziehen. 

Verbot von bestimmten Plastiktüten ab dem 1.1.2022

Ab dem 1. Januar 2022 werden in Deutschland Plastiktüten (Kunststofftragetaschen, Plastiktüten und Bio-Plastiktüten) mit einer Wandstärke von 15-50 Mikrometern verboten. Ausgenommen sind sehr leichte Plastiktüten, so genannte „Hemdchenbeutel“ von weniger als 15 Mikrometern. Sofern sie für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln wie zum Beispiel Fleisch- oder Wurstwaren sorgen und als Erstverpackung für lose Lebensmittel dienen, werden „Hemdchenbeutel“ nicht verboten. Auch Schnittbrotbeutel, in denen Brote bereits fertig verpackt in den Handel gelangen, sind weiterhin erlaubt. Bei der Verpackung von frisch geschnittenem Brot an der Verkaufstheke greift jedoch das neue Kunststofftüten-Verbot (Wandstärken zwischen 15 µ und 50 µ).  

BMU Plastikverbot
 

Verbot von Einwegplastik seit dem 3.7.2021

Seit dem 3. Juli 2021 gilt in Deutschland eine neue EU-Richtlinie: Viele Einwegprodukte sind ab dem genannten Datum verboten. Einweg-Besteck, -Teller, -Trinkhalme und Co. werden nicht mehr produziert und dürfen – nach Abverkauf der noch vorhandenen Artikel – nicht mehr herausgegeben werden. Die Gesellschaft wird es nicht vermissen: Schon jetzt lehnen viele Konsumenten ab, den Kaffee aus einem Plastikbecher zu trinken oder Burger aus einer Styropor-Verpackung zu essen. Die Gastronomen gehen bereits jetzt auf die Bedürfnisse der Bürger ein: Aus eigenem Antrieb werden Einwegprodukte im Sortiment abgelehnt. Kein Wunder, denn die Probleme, die der Plastikmüll mit sich bringt, sind mittlerweile weltweit bekannt … Auch bei CHEFS CULINAR wurden zum Juli die Plastik-Einweg-Produkte aus dem Sortiment genommen und durch nachhaltige Alternativen ersetzt. Hier finden Sie eine Übersicht des neuen Sortiments.

Verboten ab dem 3. Juli

Teller und Suppenschalen

  • aus Kunststoff wie PP (Polypropylen), PS (Polystyrol), EPS (Expandiertes Polystyrol), XPS (Extrudiertes Polystyrol) oder CPLA (Crystallised Polyactid Acid, Bio-Kunststoff) sowie aus Pappe oder Zuckerrohr mit Kunststoff-Beschichtung

Besteck, Ess-Stäbchen, Eislöffel, Pommes-Gabeln

  • aus PP (Polypropylen), PS (Polystyrol) oder aus CPLA (Crystallised Polyactid Acid, Bio-Kunststoff)

Trinkhalme und Rührstäbchen

  • aus PP (Polypropylen), PS (Polystyrol) oder aus PLA (Polyactide, Bio-Kunststoff)

To Go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen, Wegwerf-Essbehälter

  • aus geschäumtem Kunststoff (EPS – Expandiertes Polystyrol)

Unsere nachhaltigen Alternativen

Teller & Suppenschalen 

  • aus Bagasse

Pappschalen 

  • aus Frischfaser

Besteck, Ess-Stäbchen, Eislöffel, Pommesgabel

  • aus Holz

Trinkhalme & Rührstäbchen

  • aus Papier bzw. Holz

To Go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen, Wegwerf-Essensbehälter

  • aus Bagasse oder Karton

Seit Juli gilt zusätzlich eine neue Verordnung zur Kennzeichnung von Getränkebechern mit 500ml Füllvolumen: Sie müssen ein Piktrogramm mit der Größe 1,4 x 2,8 cm tragen. Dieses Piktrogramm muss auf jeden Becher gedruckt werden – ein Druck auf der Umverpackung reicht nicht aus. Beschichtete Kaffeebecher bleiben mangels Alternativen erlaubt.

Weitere Maßnahmen des BMU

Auch mit einer Reihe weiterer Maßnahmen stellt das BMU Bemühungen zur Reduzierung des Plastikmülls an, z.B. 

Plastikexporte eindämmen

So gelten seit 2021 schärfere Vorschriften für den Export von Kunststoffabfällen. Der Export schlecht recycelbarer Abfälle aus der EU in andere Teile der Welt wird verboten. Zukünftig dürfen diese Abfälle nur noch frei gehandelt werden, wenn sie gereinigt und gut sortiert sind und sich recyceln lassen. 

Mehr Recycling von Plastikverpackungen

2022 wird die verbindliche Recyclingquote für Kunststoffabfälle von 58,5 auf 63 Prozent angehoben. Bei anderen Materialien, zum Beispiel Glas und Aluminium, gilt ab 2022 sogar eine Recyclingquote von 90 Prozent.

Warn- und Entsorgungshinweis für Einwegplastik-Produkte seit Juli 2021

Während eine Vielzahl von Einwegplastik-Produkten bereits seit Juli 2021 in der EU verboten sind, sollen jene, die aktuell nicht verboten werden können, in Zukunft eine Kennzeichnung tragen. Dieses Label soll Verbraucher vor Umweltschäden warnen. Betroffen sind beispielsweise Hygieneartikel aus Kunststoff wie Feuchttücher. Durch diese Kennzeichnung sollen Verbraucher für einen bewussteren Umgang mit Plastik sensibilisiert werden. 

Mehr Maßnahmen der Bundesregierung hier.