Bußgeld oder Strafverfahren

Vielen Mitarbeitern ist nicht klar, dass sie für Fehlverhalten haftbar gemacht werden können

Gericht

Jeder Verantwortliche kennt diese Situation: Das Personal ist geschult, es gibt klare Arbeitsanweisungen – und trotzdem handeln nicht alle Mitarbeiter regelkonform. Beispiel: Ein Mitarbeiter verwendet in der Küche eines Betriebes abgelaufene Lebensmittel, obwohl es eine schriftliche Arbeitsanweisung der Küchenleitung gibt, dass diese Lebensmittel entsorgt werden müssen. Dadurch erkranken einige Tischgäste an Brechdurchfall. Für Hygienefragen ist im Haus eine Hygienebeauftragte zuständig. Wer wird nun zur Verantwortung gezogen – der Mitarbeiter, die Küchenleitung, die Hygienebeauftragte oder der Betrieb? Und wie sieht das aus – muss man mit einer Ordnungswidrigkeit, also einem Bußgeld, oder sogar mit einem Strafverfahren rechnen?

Wann ist der Mitarbeiter verantwortlich?

Der Mitarbeiter als konkret handelnde Person rückt natürlich zuallererst in den Mittelpunkt des Interesses. Eine Ordnungswidrigkeit kommt in Betracht, wenn er fahrlässig gehandelt hat; bei Vorsatz wird ein Strafverfahren eingeleitet. Es ist also jederzeit denkbar, dass ein Mitarbeiter vor Gericht zur Verantwortung gezogen wird. Das war früher anders: Damals standen in der Regel die Küchenleitungen im Fokus.

Wann kommt die Küchenleitung mit ins Spiel?

Die Küchenleitung wird dann zur Verantwortung gezogen, wenn sie ein Organisationsverschulden nach §130 OWiG – Ordnungswidrigkeitengesetz – begangen hat. Zur Organisationspflicht einer Führungskraft gehören folgende Maßnahmen:

  • Auswahl der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der fachlichen und persönlichen Eignung
  • Sachgerechte Organisation des Betriebes mit einer klaren Aufgabenverteilung
  • Schulung – Aufklärung, Belehrung und Instruktion – der Mitarbeiter
  • Überwachung der Mitarbeiter mit Einschreiten bei Fehlverhalten
  • Androhung und Vollzug von Sanktionen, z. B. Ermahnungen, Abmahnungen, Kündigungen

Im Fall eines Organisationsverschuldens handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Ein Strafverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der Tatbestand des Unterlassens zutrifft, die Küchenleitung also bei Wissen und vollem Bewusstsein über die Folgen den Mitarbeiter nicht an seiner Tat gehindert hat.

Hat die Geschäftsführung auch etwas damit zu tun?

Finger verkreuzen Auch der Chef kann Fehler gemacht haben

Möglicherweise! Es ist denkbar, dass nicht die Küchenleitung, sondern die übergeordnete Stelle, z. B. die Geschäftsführung, das Organisationsverschulden trifft, weil sie z. B. aufgrund von Sparmaßnahmen nicht für eine ausreichende personelle Besetzung der Küche gesorgt oder nicht genügend finanzielle Mittel für Schulungen bereitgestellt hat.

Aber die Hygienebeauftragte trifft keine Schuld, oder?

In der Regel nicht. Hygienebeauftragte sollten sinnvollerweise als Stabsstelle fungieren. Sie sind koordinierend und beratend tätig und haben keine Weisungsbefugnis. Aus diesem Grund tragen sie meistens keine Verantwortung. Sind Hygienebeauftragte in einer Stabsfunktion, dann können sie wichtige Entlastungszeugen sein.

Und was ist mit dem Betrieb als Ganzes?

Das Ordnungswidrigkeitengesetz ermöglicht es in §30, ein zusätzliches Bußgeld gegen den Betrieb als juristische Person festzusetzen. Dies kann dann geschehen, wenn die Betriebsleitung ihren Aufsichtspflichten nicht genügt oder organisatorische Mängel verschuldet. Die Geldbußen gegen den Betrieb können bis zu 10 Mio. Euro betragen.

Ein Strafverfahren gegen den Betrieb ist jedoch nicht durchführbar, da es in Deutschland (noch) kein Unternehmensstrafrecht gibt.

Wenn im Unternehmen aber die richtigen Vorkehrungen getroffen wurden, scheidet eine Ordnungswidrigkeit aus.

Wie kann ich mich absichern?

  1. Es gibt ein schriftliches und verbindliches Regelwerk, z. B. Arbeitsanweisungen.
  2. Dieses Regelwerk wird den Mitarbeitern durch Schulungen bekannt gemacht.
  3. Der Betrieb überprüft die Einhaltung des Regelwerks.
  4. Bei Verstößen gegen das Regelwerk wird korrigierend eingegriffen.
  5. Bei wiederholten Verstößen wird das fehlerhafte Verhalten sanktioniert.

Allerdings: Schon das Unterlassen einer dieser 5 Maßnahmen kann vor Gericht als Verletzung der Sorgfaltspflicht aufgefasst werden.

Am gleichen Strang ziehen

Das gemeinsame Ziel sollte immer das Wohl der Tischgäste sein

Ohne eine enge Zusammenarbeit der ganzen Führungsebene im Tagesgeschäft wird die Absicherung nicht gelingen. Wenn eine Küchenleitung das Fehlverhalten eines Mitarbeiters durch eine Abmahnung sanktionieren will, die Geschäftsführung aber beide Augen zudrückt, dann kann das ein falsches Signal an die Mitarbeiter senden. Denn wenn der Eindruck entsteht, dass Regelverstöße keine Konsequenzen nach sich ziehen, dann können auch andere Mitarbeiter anfangen, gegen das Regelwerk zu verstoßen. Wird hingegen schnell und entschlossen reagiert, dann wird jedem im Unternehmen klar, dass die Beachtung der betrieblichen Regeln notwendig ist – nicht nur für sich oder den Chef, sondern um die Gesundheit der Tischgäste zu schützen.

Fazit: Wird im Betrieb eine Lebensmittelinfektion ausgelöst und es kommen Menschen zu Schaden, dann können alle Personen, vom „kleinen“ Mitarbeiter bis zum „großen“ Geschäftsführer, zur Verantwortung gezogen werden. Dabei gilt die sogenannte „differenzierte Stufenverantwortung“ – jeder ist für die Umstände verantwortlich, die in seinem Einflussbereich liegen.